Ehrenamtliche Igelstation im Herzen Niederbayerns
Sachkundenachweis §11
2022 Preisträger des bayerischen Tierschutz-Sonderpreis
Wir legen bei der Beratung großen Wert auf Diagnostik und eine schnelle Wiederauswilderung

NEWS

Die Igelstation Otzing wurde mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Das Igeljahr
Frühjahr
Je nach Witterung wachen Igel im April/Mai aus dem Winterschlaf auf
Der Organismus kommt langsam wieder in Fahrt, zuerst trinken die Igel und fangen nach und nach wieder die Nahrungsaufnahme an
Unsere Studien zeigen, dass gesunde Igel im Winterschlag nur etwa 15% des Körpergewichts verlieren
Im späten Frühjahr beginnt dann auch die Paarungszeit
Das Igelmännchen umkreist stundenlang das Weibchen, das laute Grunzen und Schnaupen ist oft lautstark im Garten zu hören
Sommer
Im Sommer schlafen Igel in behelfsmäßigen Nestern, die gut durchlüftet sind
Ist es besonders warm, schlafen Igel im hohen Gras, unter Büschen oder Sträuchern, jedoch immer gut versteckt
Nach einer Trächtigkeitsdauer von ca. 35 Tagen kommen ab ca. Juli die ersten Igelbabys zur Welt
Tagsüber werden diese gesäugt, nachts ist die Igelmutter auf Nahrungssuche
Igelkinder sind Nesthocker und verlassen niemals alleine das Nest
Ab einem Gewicht von ca. 200g unternehmen sie mit der Igelmutter, nachts, die ersten Streifzüge
Mit etwa 350g nabeln sich die Jungigel ab und werden schließlich zum Einzelgänger
Herbst
Das Igeljahr neigt sich langsam dem Ende, die Blätter verfärben sich und die Igel bauen nun komplexe Winterschlafnester
Diese sind gut belüftet, schützen aber vor Regen und Feuchtigkeit, sie sind dazu gut isoliert
Mitte/Ende Oktober gehen zuerst große, ältere Igelmännchen, danach ältere Igelweibchen und zum Schluss die Jungigel in den Winterschlaf
Winter
Fallen die Temperaturen konstant unter 5 Grad , spätestens bei Dauerfrost, sollten nun alle Igel schlafen.
Kein gesunder Igel ist nun noch unterwegs
Absatz 3 / Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§44 Vorschriften für besonders geschützte Arten und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Es ist verboten,
(1)
1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
2.wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzung-, Paarung-, Aufzucht-,Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören
3.Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen der zu zerstören.
(2)
1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Eine Dauerhaltung z.B. von behinderten Igeln ist streng verboten und nur mit einer Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig)
(5)
Abweichend von den Verboten des §44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich dem jagdrechtlichen Vorschriften ferner zulässig (Igel gehören nicht dazu), verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbstständig erhalten können
Weitere Gesetzesvorgaben siehe TierSchG
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